Der Bund der Energieverbraucher weist insoweit auf eine Entscheidung des OLG München vom 28.01.2010 hin: Danach besteht keine Pflicht zur Vorlage der Gasbezugsverträge, wenn durch andere Dokumente oder Zeugenaussagen die Weitergabe von Bezugspreisen bewiesen werden kann.
Zudem wird nochmals die Rechtsprechung des OLG München bekräftigt, dass eine Zuständigkeit der Handelskammern nach EnWG nicht besteht, soweit nur um Endkundenpreise gestritten wird.
Eine Auswirkung auf die aktuellen Rechtsstreite von Erdgas Schwaben sehe ich insoweit nicht, als dass in diesen Prozessen Bestätigungen der Bayerngas nicht vorgelegt werden und daher der – unvollständig vorgelegte – Bezugsvertrag nach wie vor keine Beweiswirkung haben kann.